Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 426
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Regensburg, 08.11.2023 – RO 3 K 21.2114
- VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17Klagebefugnis eines Umweltverbands für das Begehren auf Außerbetriebsetzung von Dieselfahrzeugen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- VGH Bayern, 21.01.2022 – 11 CS 21.2750Zitiert von 7
- VG Aachen, 11.08.2020 – 10 K 4205/17Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 29.01.2015 – 8 K 4792/14Zitiert von 3
- OVG Saarland, 02.09.2020 – 1 A 238/19Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 14.04.2026 – 10 U 5/25
- VG München, 23.01.2026 – M 23 S 25.7467
- BGH, 07.10.2025 – VIa ZR 511/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/5#abs-1 (1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, so kann die nach Landesrecht für die Ausführung dieser Verordnung zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Halter oder Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/5#abs-2 (2) Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges nur anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeuges nicht nach Absatz 1 untersagt ist oder eine angeordnete Beschränkung eingehalten werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/5#abs-3 (3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht den Vorschriften dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, kann die Zulassungsbehörde mehrere Anordnungen nach Satz 1 treffen.